Satzung

Vereinssatzung

„Wülscheider Jecken“

vom 05. März 2010 i. d. F. der Ersten Änderungssatzung vom 13. Mai 2010

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Wülscheider Jecken“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef-Wülscheid.

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zwecke des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums Karneval. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Organisation und Durchführung gesellschaftlicher Unterhaltung in der Karnevalssession,
    • Beteiligung an Karnevalsumzügen.

  

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche         Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen und Auslagen können ersetzt werden.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt.

 

  1. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr können Mitglied ohne Stimmrecht werden; die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

 

 

 

  1. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitglieds;

b)     durch freiwilligen Austritt;

c)     durch Ausschluss:

o       wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,

o      wenn es das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, oder

es sich unehrenhaft verhält,

o        wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt,

o        wenn es gegen die Satzung verstößt.

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

  1. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

 

§ 5 Beitragsordnung

 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren festsetzen.

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

     Organe des Vereins sind

o       der Vorstand;

o       die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

a)      dem/der Vorsitzenden (Präsident/in);

b)     dem/der Stellvertreter/in;

c)      dem/der Geschäftsführer/in;

d)     dem/der Schatzmeister/in;

e)      zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

 

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Sie gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Ein Mitglied des Vorstands, das während der Amtsperiode ausscheiden möchte, bleibt solange im Amt, bis der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden bestellt hat.

 

  1. Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

  1. Der Vorstand kann besondere Aufgaben auf Vereinsmitglieder verteilen und zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

  1. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  1. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

  1. Dringlichkeitsanträge, die sich aber nicht auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beziehen dürfen, können noch in der Sitzung gestellt werden; über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins ist mit 3/4-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Protokollführer und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden;

b)     Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

c)      Feststellung der Jahresrechnung;

d)     Entlastung des Vorstands;

e)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

f)       Wahl der Kassenprüfer;

g)      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 9 Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Honnef, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat..

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 05. März 2010 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.